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Zwecks Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus Pkt. 14) zu Art. 261 a. 1. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Umweltschutzrecht und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetzblatt 2015.1434) ergibt, wird öffentlich bekannt gegeben:

PGE GIEK S.A. NIEDERLASSUNG KRAFTWERK TURÓW IST EIN BETRIEB MIT ERHÖHTEM RISIKO DES AUFTRETENS EINES BEDEUTENDEN INDUSTRIELLEN STÖRFALLS.

Bezeichnung des Betriebs:

Betreiber:

PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna Spółka Akcyjna z siedzibą w Bełchatowie, 97-400 Bełchatów, ul. Węglowa 5.

Geschäftsführer:

Direktor PGE GiEK SA. Niederlassung Kratwerk Turów, 59-916 Bogatynia, ul. Młodych Energetyków 12.

Anmeldung des Betriebs:

PGE GiEK S.A. Niederlassung Kraftwerk Turów unterliegt den Vorschriften im Bereich der Verhütung von industriellen Störfällen. Der Betreiber hat die Pflicht erfüllt, von der im Art. 250 Abs. 1 des Gesetzes Umweltschutzrecht die Rede ist (Gesetzblatt 2013.1232 mit nachträglichen Änderungen) und am 12. Juni 2015 die „Anmeldung der Anlage PGE GiEK S.A. Niederlassung Kraftwerk Turów zu den Betrieben mit erhöhtem Risiko des Auftretens eines bedeutenden industriellen Störfalls“ und das Programm zur Verhütung von Störfällen an den Feuerwehrhauptmann der Staatlichen Feuerwehr im Landkreis übergeben. Die Kopien von oben genannten Dokumenten wurden an das Woiwodschaftsinspektorat für Umweltschutz in Wrocław übergeben.

Beschreibung der Tätigkeit:

Für die durch PGE GiEK S.A. Niederlassung Kraftwerk Turów auszuübende Tätigkeit ist charakteristisch:

– Erzeugung elektrischer Energie – Grundtätigkeit,

– Erzeugung und Versorgung mit Wasserdampf, Heißwasser und Luft für die Klimatisierungssysteme.

Außer der Erzeugung elektrischer Energie übt der Betrieb eine wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Erzeugung, des Transportes und des Vertriebs von Wärme im Gebiet der Stadt und Gemeinde Bogatynia aus.

Gefahrstoffe:

Die Gefahrstoffe, die über die Einordnung PGE GiEK S.A. Niederlassung Kraftwerk Turów zu den Betrieben mit erhöhtem Risiko des Auftretens eines bedeutenden industriellen Störfalls (ZZR) entscheiden, sind Ölderivate d.h. schweres Heizöl und leichtes Heizöl. Für die Einstufung des Betriebs wurde das Mengenkriterium angenommen, das sich auf die maximalen Mengen der Ölderivate bezieht, die sich im Betrieb befinden bzw. sich befinden können.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Informationen über die Gefahrstoffe unter Berücksichtigung ihrer Namen oder Kategorien und Gefahren dargestellt, die über die Einstufung des Betriebs entscheiden, sowie andere, die während des Versuchs der Einordnung des Betriebs zu den Betrieben mit erhöhtem Risiko des Auftretens eines bedeutenden industriellen Störfalls berücksichtigt wurden

Pos. Stoff-bezeichnung Kategorien der Gefahrstoffe gemäß der Verordnung des Wirtschaftsministers vom 9. Dezember 2013 (Gesetzblatt 2013.1479) Gefahren Symbol der Kategorie der Stoffe, die gemäß der Verordnung des Entwicklungsministers vom 2. Februar 2016 (Gesetzblatt 2016.138) eine Gefahr verursachen
1. Schweres Heizöl R50/53 Stoffe, die für die Umwelt gefährlich sind, wirken sehr toxisch auf die Wasserorganismen; sie können lang anhaltende Veränderungen in der aquatischen Umwelt verursachen E1
2. Turbinenöle R50/53
3. Leichtes Heizöl R51/53 Stoffe, die für die Umwelt gefährlich sind, wirken toxisch auf die Wasserorganismen; sie können lang anhaltende Veränderungen in der aquatischen Umwelt verursachen P5a
E2
4. PIX 112 R51/53 E2
5. PIX 113 R51/53
6. Natriumhypochlorit R50 ein Stoff, der für die Umwelt gefährlich ist, wirkt toxisch auf die Wasserorganismen; E1
7. Wasserstoff R12 Stoffe in Form von Gas, brennbar unter normalen Temperatur- und Druckbedingungen – ein extrem leicht brennbares Produkt P2
8. Propan R12
9. Acetylen R12
10. PROX – 100 R10 Leicht brennbare Flüssigkeiten – Stoffe und Zubereitungen im flüssigen Zustand, mit Umgebungstemperatur, ohne jeglichen zusätzlichen Einsatz von Energie – ein leicht brennbares Produkt E2

P5a

11. PROX – 200BWR R10
12. Sauerstoff R8 Oxidationsmittel – Kontakt mit leichtbrennbaren Materialien kann Brand verursachen P4

Stoffe, die nicht eingestuft sind

13. Schwefelsäure Ätzende Stoffe Typ C
14. Natriumhydroxid

Warnungen und Vorgehensweisen im Falle des Auftretens eines industriellen Störfalls:

Hauptziel für die Begrenzung der Folgen eines industriellen Störfalls für die Menschen und die Umwelt sind die organisatorischen und technischen Tätigkeiten, die während der Störungen aufgenommen werden.

Die Vorgehensweise im Falle des Auftretens eines Störfalls ist in den internen Regelungen von PGE GiEK S.A. Niederlassung Kraftwerk Turów bestimmt und sie enthält:

  • Erkennung der Gefahr,
  • Alarmieren über die Gefahr für die Personen,
  • Alarmieren und Einsetzen von Rettungseinheiten,
  • Evakuierung durchführen,
  • die Folgen des Störfalls begrenzen,
  • die Gefahrenquelle beseitigen,
  • Zusammenarbeit der Betriebsleitung mit den Rettungs- und Ordnungsdiensten.

Das Warnsystem für die Warnung vor eventuellen Störungen basiert auf:

  • dem System der Alarmsirenen,
  • den manuellen Brandmeldern,
  • dem System elektronischer Melder,
  • dem internen Telefonsystem,
  • dem betrieblichen Sender.

Die Alarmsignale werden mithilfe der Sirenen und des betrieblichen Senders verkündet und widerrufen:

  • Verkündung des Alarms ist ein akustisches Signal – ein modulierter Klang der Sirene, der 3 Minuten dauert.
  • Widerruf des Alarms ist ein andauernder Klang der Sirene mit einer Dauer von 3 Minuten.

Im Falle des Auftretens eines industriellen Störfalls, dessen Folgen das Gelände des Betriebs überschreiten, wird die Staatliche Feuerwehr die Absicherung des gefährdeten Geländes und die Durchführung einer Rettungsaktion leiten.

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